Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Nicht alle Änderungen gelten sofort: Die neuen Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026, die neuen Energieausweis-Vorschriften ab dem 1. Januar 2027.
Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Diese Seite fasst die wichtigsten Änderungen für Eigentümer, Bauherren und Planer zusammen.

| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 29.07.2026 | Umbenennung GEG in GModG. Neue Heizungsregeln (65-%-Pflicht entfällt, Bio-Treppe). Neue Anforderungen an die Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden. |
| 01.01.2027 | Neue Energieausweis-Vorschriften. Neue Berechnungsgrundlagen (u. a. DIN/TS 18599:2025-10 und DIN 4108-2:2026-05). Neue Bezugsfläche „Nutzfläche“. Solarpflicht für bestimmte Nichtwohngebäude. Änderungen bei der Ladeinfrastruktur (GEIG). |
| 01.01.2028 | Nullemissionsgebäude für neue, behördlich genutzte Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand. Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz für neue Gebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche. |
| 01.01.2030 | Nullemissionsgebäude für alle Neubauten. Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz für alle neuen Gebäude. |
Die bisherige 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Einbau einer neuen Heizung entfällt. An ihre Stelle tritt eine Auswahl von zehn zulässigen Heizungsoptionen:
Wer eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 schrittweise klimafreundliche Brennstoffe einsetzen, zum Beispiel Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate:
| Zeitpunkt | Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe |
|---|---|
| ab 01.01.2029 | 10 % |
| ab 01.01.2030 | 15 % |
| ab 01.01.2035 | 30 % |
| ab 01.01.2040 | 60 % |
Welche Förderung für den Heizungstausch gilt, zeigt unser Überblick zur BEG-Förderung 2026.

Welcher Energieausweis für Ihr Gebäude gilt, prüfen Sie mit unserem Energieausweis-Check. Er stellt automatisch zum 1. Januar 2027 auf die neuen Regeln um.
Für Nichtwohngebäude unterstützen wir Sie auch mit der Energieberatung nach DIN V 18599 und dem Energieaudit nach DIN EN 16247.
Ja. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet und gilt seit dem 29. Juli 2026. Einzelne Teile, darunter die neuen Energieausweis-Vorschriften, treten erst am 1. Januar 2027, 2028 beziehungsweise 2030 in Kraft.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde weiterentwickelt und in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt. Inhaltlich ändern sich vor allem die Heizungsregeln sowie ab 2027 Energieausweis, Berechnungsgrundlagen und Anforderungen an Nichtwohngebäude. Der Name GEG ist weiterhin gebräuchlich.
Sie entfällt. Neue Heizungen müssen eine der zehn zulässigen Optionen erfüllen. Für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt ab 2029 die Bio-Treppe mit steigendem Anteil klimafreundlicher Brennstoffe.
Nein. Bereits ausgestellte Energieausweise bleiben grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit nutzbar. Ein neuer Energieausweis ist nur bei den gesetzlich vorgesehenen Anlässen erforderlich, zum Beispiel bei Verkauf oder Vermietung ohne gültigen Ausweis.
Das hängt von Art und Zeitpunkt des Vorhabens ab. Wir prüfen im Einzelfall, welche Fassung des Gesetzes und welche Berechnungsgrundlagen für Ihr Vorhaben maßgeblich sind.
Die Bio-Treppe ist die stufenweise steigende Pflicht, in neu eingebauten Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen klimafreundliche Brennstoffe einzusetzen: mindestens 10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035 und 60 % ab 01.01.2040. Als klimafreundlich gelten unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff. Alternativ gibt es Erfüllungsoptionen, zum Beispiel eine Wärmepumpen-Hybridheizung.
Die neuen Energieausweis-Vorschriften des GModG gelten ab dem 1. Januar 2027. Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die bisherigen Regeln. Bereits ausgestellte Energieausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit nutzbar.
Ab 2027 ist der Energieausweis auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs nur noch für Gebäude möglich, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Der Verbrauch wird über zwei Jahre erfasst (bisher drei). Bei Nichtwohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden ist ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erforderlich.
Ein System für Gebäudeautomatisierung ist bis Ende 2029 nachzurüsten, wenn die Nennleistung von Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen 70 kW überschreitet (bisher 290 kW). Ab 2027 gelten Solarpflichten für bestimmte öffentliche und neue Nichtwohngebäude, und Nichtwohngebäude erhalten im Energieausweis Effizienzklassen von A bis G.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt als „Nutzfläche“ die Nettoraumfläche nach DIN 277, die beheizt oder gekühlt wird. Bei Wohngebäuden ersetzt sie die bisherige Gebäudenutzfläche und erfordert ein genaueres Aufmaß.
Quelle: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026 (Stand dieser Seite: 30.09.2026). Diese Zusammenfassung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der amtlich verkündete Gesetzestext.
Gerne prüfen wir für Ihr Projekt, welche Regeln nach GEG beziehungsweise GModG gelten und welche Nachweise erforderlich sind.