Energieausweis nach GEG und GModG für Wohn- und Nichtwohngebäude

Aktueller Hinweis zur Gesetzesänderung
Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die neuen Vorschriften für Energieausweise treten jedoch erst zeitversetzt nach der Verkündung in Kraft. Bis dahin gelten weiterhin die bisherigen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes.

Der Energieausweis bewertet die energetische Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden und ist nach dem derzeit geltenden Gebäudeenergiegesetz in vielen Fällen verpflichtend. Nach dem Übergang auf das Gebäudemodernisierungsgesetz werden Energieausweise nach den neuen GModG-Vorgaben ausgestellt.

Der Energieausweis ermöglicht eine überschlägige Einordnung und Vergleichbarkeit der energetischen Qualität eines Gebäudes. Er schafft damit Transparenz für Eigentümer, Käufer, Mieter, Pächter und weitere Gebäudenutzer.

Wer benötigt einen Energieausweis?

Ein Energieausweis ist unter anderem bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit erforderlich, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Bei Neubauten ist nach Fertigstellung ebenfalls ein Energieausweis auszustellen.

  • Vorlage bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing
  • Übergabe nach Abschluss des Kauf-, Miet-, Pacht- oder Leasingvertrages
  • Aushangpflicht bei bestimmten öffentlich oder stark publikumswirksam genutzten Nichtwohngebäuden
  • Veranlassung der Ausstellung durch Eigentümer oder Bauherrn
  • Gesetzlich geregelte Ausnahmen für bestimmte Gebäude
Energieausweis nach GEG und GModG für Wohn- und Nichtwohngebäude

Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

Energieverbrauchsausweis

  • Basierend auf erfassten tatsächlichen Energieverbräuchen
  • Nach geltendem GEG grundsätzlich auf Basis von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen
  • Witterungsbereinigung und Berücksichtigung längerer Leerstände
  • Derzeit unter bestimmten Voraussetzungen für Wohn- und Nichtwohngebäude zulässig
  • Künftig nach GModG nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen
  • Künftig Erfassung des Endenergieverbrauchs über einen Zeitraum von zwei Jahren

Energiebedarfsausweis

  • Rechnerische Bewertung unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten
  • Berücksichtigung von Gebäudehülle, Anlagentechnik und Nutzung
  • Für Neubauten grundsätzlich erforderlich
  • Geeignet zur Einordnung energetischer Schwachstellen
  • Künftig als Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung bezeichnet
  • Künftig bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Nichtwohngebäuden erforderlich

Welcher Energieausweis ist zulässig?

Gebäudefall Aktuell nach GEG Künftig nach GModG
Neubau eines Wohngebäudes Energiebedarfsausweis Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung
Neubau eines Nichtwohngebäudes Energiebedarfsausweis Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung
Bestehendes Wohngebäude mit 1–4 Wohneinheiten, Bauantrag vor dem 01.11.1977 und energetischer Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erfüllt Energiebedarfsausweis erforderlich Energetische Bilanzierung oder Verbrauchsausweis möglich, sofern das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient
Sonstiges bestehendes Wohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis möglich Energetische Bilanzierung oder Verbrauchsausweis möglich, sofern das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient
Bestehendes Nichtwohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis möglich Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erforderlich
Bestehendes Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und behördlich genutzt Energieausweis und unter bestimmten Voraussetzungen Aushang erforderlich Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung und bei starkem Publikumsverkehr Aushang erforderlich

Energieausweise sind grundsätzlich zehn Jahre gültig. Bereits ausgestellte Energieausweise können entsprechend den gesetzlichen Übergangsbestimmungen grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.

Mit dem GModG werden Energieausweise künftig digital in einem maschinenlesbaren Format ausgestellt. Auf Verlangen des Bauherrn oder Eigentümers ist zusätzlich eine Papierfassung bereitzustellen.

Künftige Energieausweise enthalten deutlich erweiterte Angaben, unter anderem zu Primär-, End- und Nutzenergie, betriebsbedingten Treibhausgasemissionen, erneuerbaren Energien, niedrigen Systemtemperaturen, sommerlichem Wärmeschutz und der Reaktionsfähigkeit auf externe Steuerungssignale. Für Nichtwohngebäude werden zudem Energieeffizienzklassen eingeführt.

Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden ab dem 1. Januar 2028 bei neuen Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche und ab dem 1. Januar 2030 bei allen neuen Gebäuden Bestandteil des Energieausweises.

Hinweis zum Energieausweis-Check: Der folgende Check bewertet derzeit die noch geltenden Anforderungen des GEG. Nach Inkrafttreten der neuen Energieausweisregelungen wird die Entscheidungslogik auf die Vorgaben des GModG umgestellt.

Energieausweis-Check

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Energieausweis-Check

Hinweis zur Änderung am Bestandsgebäude

Bei Modernisierungen an Außenbauteilen eines Gebäudes ist dann ein Energieausweis auszustellen, wenn von der Möglichkeit eines Nachweises für das Gesamtgebäude ("140%-Nachweis") nach § 50 GEG Gebrauch gemacht wird.

Häufig gestellte Fragen zum Energieausweis nach GEG und GModG

Für welche Gebäude ist ein Energieausweis verpflichtend?

Ein Energieausweis ist insbesondere bei Neubauten sowie beim Verkauf, bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Leasing von Wohn- und Nichtwohngebäuden erforderlich, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht oder bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt.

Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

Nach geltendem GEG gibt es Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweise. Das GModG bezeichnet diese künftig als Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung beziehungsweise als Energieausweis auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs.

Wann ist ein Bedarfsausweis erforderlich und wann reicht ein Verbrauchsausweis?

Aktuell richtet sich die zulässige Ausweisart unter anderem nach Gebäudeart, Baujahr, Gebäudegröße und energetischem Zustand. Künftig ist der Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude vorgesehen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Bei Nichtwohngebäuden ist dann grundsätzlich eine energetische Bilanzierung erforderlich.

Unterscheidet sich der Energieausweis für Wohn- und Nichtwohngebäude?

Ja. Bei Nichtwohngebäuden werden unterschiedliche Nutzungszonen sowie unter anderem Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigt. Künftig erhalten auch Nichtwohngebäude Energieeffizienzklassen.

Wann muss der Energieausweis vorliegen?

Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ist der Energieausweis grundsätzlich spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsabschluss zu übergeben. Bei Neubauten ist er unverzüglich nach Fertigstellung auszustellen.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis ist grundsätzlich zehn Jahre gültig. Wird aufgrund wesentlicher Änderungen am Gebäude ein neuer Energieausweis erforderlich, ist der aktuelle energetische Zustand neu zu dokumentieren.

Werden Energieausweise künftig nur noch digital ausgestellt?

Nach Inkrafttreten der neuen GModG-Regelungen ist der Energieausweis digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder Eigentümers muss zusätzlich eine Papierfassung bereitgestellt werden.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Energieausweise dürfen nur durch Personen ausgestellt werden, die die gesetzlichen Anforderungen an Ausbildung, Berufserfahrung oder Zusatzqualifikation erfüllen. Die Berechtigung kann dabei auf Wohngebäude beschränkt sein.

Welche Konsequenzen drohen bei einem fehlenden oder fehlerhaften Energieausweis?

Fehlende, nicht rechtzeitig vorgelegte oder fehlerhafte Energieausweise können zu behördlichen Beanstandungen und Bußgeldern führen. Außerdem können sich Probleme bei Verkauf, Vermietung oder anderen Vertragsverhältnissen ergeben.

Ihre Vorteile mit ZD Ingenieure

  • Fachgerechte Ausstellung nach dem jeweils geltenden Gebäudeenergierecht
  • Berücksichtigung aktueller GEG- und künftiger GModG-Anforderungen
  • Nachvollziehbare energetische Gebäudebewertung
  • Erfahrung mit Wohn- und Nichtwohngebäuden
  • Fachgerechte Auswahl der zulässigen Ausweisart
  • Kombinierbar mit Energieberatung und Sanierungsplanung
  • Klare Entscheidungsgrundlage für Eigentümer und Nutzer
  • Strukturierte und nachvollziehbare Abwicklung

Gerne prüfen wir für Ihr Projekt, welcher Energieausweis nach dem geltenden GEG beziehungsweise künftig nach dem GModG für Ihr Wohn- oder Nichtwohngebäude erforderlich ist.

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