Der Energieausweis stellt eine Bewertung der energetischen Eigenschaften von Gebäuden dar und ist auch im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) Pflicht. Viele Regelungen wurden aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen. Geregelt sind die Vorgaben zum Energieausweis in Teil 5 in den §§ 79 bis 88 des GEG.
Das GEG regelt, dass im Falle von Erweiterungen oder der Errichtung und Änderung von Gebäuden ein Energiebedarfsausweis notwendig wird. Die Erstellung vom Energieausweis muss vom Eigentümer veranlasst werden. Ausnahmen bestehen für selbstgenutzte Gebäude bis 50 qm oder Baudenkmälern.
Für alle anderen Gebäude muss einem potenziellen Mieter, Käufer oder Pächter unverzüglich der entsprechende Energieausweis vorgelegt werden. Sollte ein Gebäude nur teilweise als Wohnimmobilie genutzt werden, kann der Energieausweis sich nur auf den relevanten Teil des Gebäudes beziehen. Bei Verstößen können Bußgelder bis zu einer Höhe von 15.000 Euro drohen. Bei öffentlichen Gebäuden, die eine Nutzfläche von mehr als 250 qm haben, ist der Aushang des Energieausweises Pflicht.
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, die sich darin unterscheiden, wie die Energiekennwerte ermittelt werden: Einen Energieverbrauchsausweis und einen Energiebedarfsausweis.
Als Basis für die Berechnung dienen in der Regel die letzten drei Heizkostenabrechnungen. Falls diese nicht vorhanden sind, können alternative Quellen verwendet werden, beispielsweise telefonische Auskünfte des Energielieferanten. Extreme Wetterverhältnisse werden mittels einer Witterungsbereinigung durch unseren Energieberater berücksichtigt.
Bei Nichtwohngebäuden (Büro- oder Verwaltungsgebäude, Gewerbe- oder Einkaufszentren usw.) muss zusätzlich der Stromverbrauch der letzten 3 Jahre aufgenommen werden.
Zur Erstellung des Energiebedarfsausweises werden die Gebäudedaten herangezogen. Für die Bedarfsbestimmung müssen unter anderem die Bauform, die Dämmung und das Alter der Immobilien berücksichtigt werden.
Anzahl der Wohneinheiten und Baualter des Wohngebäudes | Bedarfsausweis | Verbrauchsausweis |
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– mit 1-4 Wohneinheiten – Bauantrag vor dem 01.11.1977 – die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung vom 01.11.1977 sind nicht erfüllt |
x | |
– mit 1-4 Wohneinheiten – Bauantrag vor dem 01.11.1977 – die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung sind erfüllt |
x | x |
– mit 1-4 Wohneinheiten – Bauantrag ab dem 01.11.1977 |
x | x |
– mit 5 und mehr Wohneinheiten | x | x |
Für Neubauten ist bereits seit 2002 ein Bedarfsausweis vorgeschrieben.
Ein Energieausweis ist jeweils zehn Jahre gültig und kann nicht verlängert werden. Der Energieausweis muss also nach Ablauf neu ausgestellt werden.
Wir empfehlen den Energiebedarfsausweis, da er energetische Schwachstellen und gleichzeitig Sanierungsmöglichkeiten eines Gebäudes aufzeigt. Die für die Erstellung eines Energiebedarfsausweises erforderliche Datenerhebung kann mit einer geförderten Energieberatung verbunden werden, so dass in der Regel für den Eigentümer nur geringe Kosten entstehen.