Der Energieausweis bewertet die energetische Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden und ist nach dem derzeit geltenden Gebäudeenergiegesetz in vielen Fällen verpflichtend. Nach dem Übergang auf das Gebäudemodernisierungsgesetz werden Energieausweise nach den neuen GModG-Vorgaben ausgestellt.
Der Energieausweis ermöglicht eine überschlägige Einordnung und Vergleichbarkeit der energetischen Qualität eines Gebäudes. Er schafft damit Transparenz für Eigentümer, Käufer, Mieter, Pächter und weitere Gebäudenutzer.
Ein Energieausweis ist unter anderem bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit erforderlich, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Bei Neubauten ist nach Fertigstellung ebenfalls ein Energieausweis auszustellen.
| Gebäudefall | Aktuell nach GEG | Künftig nach GModG |
|---|---|---|
| Neubau eines Wohngebäudes | Energiebedarfsausweis | Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung |
| Neubau eines Nichtwohngebäudes | Energiebedarfsausweis | Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung |
| Bestehendes Wohngebäude mit 1–4 Wohneinheiten, Bauantrag vor dem 01.11.1977 und energetischer Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erfüllt | Energiebedarfsausweis erforderlich | Energetische Bilanzierung oder Verbrauchsausweis möglich, sofern das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient |
| Sonstiges bestehendes Wohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing | Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis möglich | Energetische Bilanzierung oder Verbrauchsausweis möglich, sofern das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient |
| Bestehendes Nichtwohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing | Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis möglich | Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erforderlich |
| Bestehendes Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und behördlich genutzt | Energieausweis und unter bestimmten Voraussetzungen Aushang erforderlich | Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung und bei starkem Publikumsverkehr Aushang erforderlich |
Energieausweise sind grundsätzlich zehn Jahre gültig. Bereits ausgestellte Energieausweise können entsprechend den gesetzlichen Übergangsbestimmungen grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.
Mit dem GModG werden Energieausweise künftig digital in einem maschinenlesbaren Format ausgestellt. Auf Verlangen des Bauherrn oder Eigentümers ist zusätzlich eine Papierfassung bereitzustellen.
Künftige Energieausweise enthalten deutlich erweiterte Angaben, unter anderem zu Primär-, End- und Nutzenergie, betriebsbedingten Treibhausgasemissionen, erneuerbaren Energien, niedrigen Systemtemperaturen, sommerlichem Wärmeschutz und der Reaktionsfähigkeit auf externe Steuerungssignale. Für Nichtwohngebäude werden zudem Energieeffizienzklassen eingeführt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden ab dem 1. Januar 2028 bei neuen Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche und ab dem 1. Januar 2030 bei allen neuen Gebäuden Bestandteil des Energieausweises.
Hinweis zum Energieausweis-Check: Der folgende Check bewertet derzeit die noch geltenden Anforderungen des GEG. Nach Inkrafttreten der neuen Energieausweisregelungen wird die Entscheidungslogik auf die Vorgaben des GModG umgestellt.
Ein Energieausweis ist insbesondere bei Neubauten sowie beim Verkauf, bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Leasing von Wohn- und Nichtwohngebäuden erforderlich, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht oder bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt.
Nach geltendem GEG gibt es Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweise. Das GModG bezeichnet diese künftig als Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung beziehungsweise als Energieausweis auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs.
Aktuell richtet sich die zulässige Ausweisart unter anderem nach Gebäudeart, Baujahr, Gebäudegröße und energetischem Zustand. Künftig ist der Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude vorgesehen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Bei Nichtwohngebäuden ist dann grundsätzlich eine energetische Bilanzierung erforderlich.
Ja. Bei Nichtwohngebäuden werden unterschiedliche Nutzungszonen sowie unter anderem Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigt. Künftig erhalten auch Nichtwohngebäude Energieeffizienzklassen.
Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ist der Energieausweis grundsätzlich spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsabschluss zu übergeben. Bei Neubauten ist er unverzüglich nach Fertigstellung auszustellen.
Ein Energieausweis ist grundsätzlich zehn Jahre gültig. Wird aufgrund wesentlicher Änderungen am Gebäude ein neuer Energieausweis erforderlich, ist der aktuelle energetische Zustand neu zu dokumentieren.
Nach Inkrafttreten der neuen GModG-Regelungen ist der Energieausweis digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder Eigentümers muss zusätzlich eine Papierfassung bereitgestellt werden.
Energieausweise dürfen nur durch Personen ausgestellt werden, die die gesetzlichen Anforderungen an Ausbildung, Berufserfahrung oder Zusatzqualifikation erfüllen. Die Berechtigung kann dabei auf Wohngebäude beschränkt sein.
Fehlende, nicht rechtzeitig vorgelegte oder fehlerhafte Energieausweise können zu behördlichen Beanstandungen und Bußgeldern führen. Außerdem können sich Probleme bei Verkauf, Vermietung oder anderen Vertragsverhältnissen ergeben.
Gerne prüfen wir für Ihr Projekt, welcher Energieausweis nach dem geltenden GEG beziehungsweise künftig nach dem GModG für Ihr Wohn- oder Nichtwohngebäude erforderlich ist.