nach §§ 74 – 78ff GEG
Das GebäudeEnergieGesetz (GEG) (Geltung ab 01.11.2020) ersetzt EnEV und verpflichtet Betreiber von Klimaanlagen weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen zur Durchführung einer regelmäßigen energetischen Inspektion.
Folgende Voraussetzungen gelten für die Prüfung:
Klimaanlagen, die am 1. Oktober 2018 älter als zehn Jahre waren, müssen bis spätestens 31. Dezember 2022 geprüft worden sein.
Für diese Durchführung sind umfangreiche Kenntnisse zu den aktuellen Regeln der Technik sowie gesetzlichen Vorschriften nötig. Darüber hinaus müssen vor Ort Messungen mit spezieller Messtechnik von geschultem Personal, wie unseren registrierten Ingenieuren, vorgenommen werden.
Ziel der Inspektion von Klimaanlagen ist zu überprüfen, ob die jeweilige Klimatisierung im Gebäude energieeffizient erfolgt. Der Sachverständige prüft die Komponenten einer Anlage, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen. Außerdem ermittelt er, inwieweit die Anlage dem aktuellen Kühlbedarf des Gebäudes entspricht. Bei der energetischen Inspektion wird ebenfalls geprüft, ob die Einstellung der Klimaanlage, die Sollwerte für die Luftmengen, Temperatur, Feuchte und Betriebszeit erfüllt.
Die Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
Die Ergebnisse aus der Inspektion werden schriftlich zusammengefasst. Der Bericht samt kurzen, fachlichen Ratschlägen für die Verbesserung der energetischen Qualität der Klimaanlage wird dem Betreiber ausgehändigt.