Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), insbesondere bei der Heizungsförderung und den Einzelmaßnahmen.
Grundlage ist die überarbeitete BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie (Bundesanzeiger vom 27. August 2026). Anträge stellen Sie je nach Maßnahme beim BAFA oder bei der KfW.

Gefördert werden unter anderem Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellen- und wasserstofffähige Heizungen, innovative Heiztechnik sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
| Bestandteil | Bedingung seit 21.07.2026 |
|---|---|
| Grundförderung | 30 % |
| Einkommensbonus (selbstnutzende Eigentümer) |
40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen |
| Familienzuschlag (neu) | Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, wird das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 € gemindert |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % beim frühzeitigen Austausch funktionstüchtiger fossiler Heizungen; sinkt halbjährlich ab 01.02.2027 (12 %, 8 %, 4 %) und entfällt ab 01.08.2028 |
| Maximale Förderquote | 80 % bei einem Einkommen bis 30.000 € (bis 40.000 € inklusive Familienzuschlag), sonst 70 % |
| Förderfähige Kosten | 28.000 € für die 1. Wohneinheit, je 15.000 € für die 2. bis 6., je 8.000 € ab der 7. Wohneinheit |
| Weggefallen | Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag |
Die Höchstgrenze für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 zum 1. Februar und 1. August eines Jahres um jeweils 750 €:
| Zeitraum | Förderfähige Kosten, 1. Wohneinheit |
|---|---|
| 21.07.2026 bis 31.01.2027 | 28.000 € |
| 01.02.2027 bis 31.07.2027 | 27.250 € |
| 01.08.2027 bis 31.01.2028 | 26.500 € |
| 01.02.2028 bis 31.07.2028 | 25.750 € |
| 01.08.2028 bis 31.01.2029 | 25.000 € |
| 01.02.2029 bis 31.07.2029 | 24.250 € |
| 01.08.2029 bis 31.01.2030 | 23.500 € |
| 01.02.2030 bis 31.07.2030 | 22.750 € |
| ab 01.08.2030 | 22.000 € |
| Maßnahme | Fördersatz |
|---|---|
| Gebäudehülle (z. B. Dämmung, Fenster) | 15 % |
| Anlagentechnik außer Heizung (z. B. Lüftung) | 15 % |
| Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung | 15 % |
| Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung | 50 % |
| Wohneinheit | ohne iSFP | mit iSFP-Bonus |
|---|---|---|
| 1. Wohneinheit | 30.000 € | 60.000 € |
| 2. bis 6. Wohneinheit (je) | 15.000 € | 30.000 € |
| ab 7. Wohneinheit (je) | 8.000 € | 15.000 € |
Wie sich der iSFP-Bonus für Ihr Gebäude auswirkt, zeigt unser iSFP-Vorteilsrechner.
Die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) wird mit 50 % des förderfähigen Beratungshonorars bezuschusst:
Der Antrag muss vor Beginn der Beratung gestellt werden. Mehr dazu auf unserer Seite zum individuellen Sanierungsfahrplan.
Die neuen Bedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026. Für die Förderung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Weitere Änderungen greifen ab dem 1. Quartal 2027 und halbjährlich ab dem 1. Februar 2027.
Die Grundförderung beträgt derzeit 30 %. Selbstnutzende Eigentümer können einen Einkommensbonus von bis zu 40 % und den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % erhalten. Die Förderquote ist auf maximal 70 % beziehungsweise 80 % begrenzt. Ab dem 1. Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 %, dazu kommt bei einer Herstellung in der EU ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten.
Nein. Der iSFP-Bonus gilt für Maßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik, nicht für Anlagen zur Wärmeerzeugung, Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung und Fachplanung.
Lebt im Haushalt mindestens ein Kind unter 18 Jahren, wird das für den Einkommensbonus anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 € gemindert. Dadurch kann ein höherer Einkommensbonus erreicht werden.
Je nach Maßnahme beim BAFA, bei der KfW oder über einen Finanzierungspartner. Die technischen Bestätigungen erstellt ein Energieeffizienz-Experte. Der Antrag muss grundsätzlich vor einem förderschädlichen Vorhabenbeginn gestellt werden.
Selbstnutzende Eigentümer erhalten beim Heizungstausch einen Einkommensbonus von 40 Prozentpunkten bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 Prozentpunkten bis 40.000 € und 10 Prozentpunkten bis 50.000 €. Lebt ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, wird das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 € gemindert (Familienzuschlag).
Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionstüchtige fossile Heizung frühzeitig austauschen. Er beträgt 16 Prozentpunkte bis 31.01.2027 und sinkt dann halbjährlich auf 12, 8 und 4 Prozentpunkte. Ab dem 01.08.2028 entfällt er.
Für die 1. Wohneinheit 28.000 €, für die 2. bis 6. Wohneinheit je 15.000 € und ab der 7. Wohneinheit je 8.000 €. Die Höchstgrenze der 1. Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 € bis auf 22.000 € ab dem 1. August 2030.
Ab dem 1. Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 %; dazu kommt ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU. Außerdem gilt ein WPB-Bonus für Dämmmaßnahmen an Gebäuden mit schlechter Energieeffizienz. Ab dem 1. Februar 2027 sinken die förderfähigen Kosten und der Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich.
Der iSFP-Bonus erhöht den Fördersatz für Maßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik um 5 Prozentpunkte auf den Teil der förderfähigen Ausgaben, der die Höchstgrenze ohne iSFP übersteigt. Voraussetzung sind ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan, ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € (brutto) und die Umsetzung innerhalb von 15 Jahren. Für Heizungen gilt der iSFP-Bonus nicht.
Quellen: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Bundesanzeiger BAnz AT 27.08.2026 B1; KfW-Merkblatt und Infografik zur Heizungsförderung (458), Stand 21.07.2026; BAFA. Stand dieser Seite: 30.09.2026. Maßgeblich sind die Richtlinien und Merkblätter von BAFA und KfW zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Gerne prüfen wir für Ihr Vorhaben, welche Förderung möglich ist und wie Sie die neuen Bedingungen optimal nutzen.