Stand: 30. September 2026
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Heizungsregeln gelten bereits, die neuen Energieausweis-Vorschriften und weitere Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2027.

GModG (bisher GEG): Was sich ändert

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Nicht alle Änderungen gelten sofort: Die neuen Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026, die neuen Energieausweis-Vorschriften ab dem 1. Januar 2027.

Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Diese Seite fasst die wichtigsten Änderungen für Eigentümer, Bauherren und Planer zusammen.

Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bisher GEG): Energieeffizienz von Gebäuden

Das Wichtigste in Kürze

  • Aus dem GEG wird das GModG. Der bisherige Name bleibt gebräuchlich.
  • Die 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungseinbau entfällt.
  • Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen unterliegen ab 2029 der Bio-Treppe.
  • Ab 1. Januar 2027 gelten neue Energieausweis-Vorschriften, neue Berechnungsnormen und eine neue Bezugsfläche.
  • Für Nichtwohngebäude gelten strengere Anforderungen an die Gebäudeautomation.

Zeitplan: Was gilt wann?

Datum Was gilt
29.07.2026 Umbenennung GEG in GModG. Neue Heizungsregeln (65-%-Pflicht entfällt, Bio-Treppe). Neue Anforderungen an die Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden.
01.01.2027 Neue Energieausweis-Vorschriften. Neue Berechnungsgrundlagen (u. a. DIN/TS 18599:2025-10 und DIN 4108-2:2026-05). Neue Bezugsfläche „Nutzfläche“. Solarpflicht für bestimmte Nichtwohngebäude. Änderungen bei der Ladeinfrastruktur (GEIG).
01.01.2028 Nullemissionsgebäude für neue, behördlich genutzte Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand. Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz für neue Gebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche.
01.01.2030 Nullemissionsgebäude für alle Neubauten. Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz für alle neuen Gebäude.

Heizen: Was sich seit 29. Juli 2026 ändert

Die bisherige 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Einbau einer neuen Heizung entfällt. An ihre Stelle tritt eine Auswahl von zehn zulässigen Heizungsoptionen:

  • Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung (mit Bio-Treppe)
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • Solarthermische Anlage
  • Biomasse oder grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff
  • Wärmepumpen-Hybridheizung
  • Solarthermie-Hybridheizung
  • Hocheffiziente KWK-Anlage
  • Stromdirektheizung (mit Anforderungen an den Wärmeschutz)
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Andere innovative Heizungslösung

Bio-Treppe für Gas, Öl und Flüssiggas

Wer eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 schrittweise klimafreundliche Brennstoffe einsetzen, zum Beispiel Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate:

Zeitpunkt Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe
ab 01.01.2029 10 %
ab 01.01.2030 15 %
ab 01.01.2035 30 %
ab 01.01.2040 60 %
  • Alternativ gelten Erfüllungsoptionen, zum Beispiel eine Wärmepumpen-Hybridheizung mit ausreichender Wärmepumpenleistung, Solarthermie oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.
  • Bei einem irreparablen Ausfall der bestehenden Heizung gilt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten.
  • Zulässig heißt nicht automatisch wirtschaftlich: Betriebskosten und die Verfügbarkeit der Brennstoffe sollten in die Entscheidung einfließen.

Welche Förderung für den Heizungstausch gilt, zeigt unser Überblick zur BEG-Förderung 2026.

Energieausweis für Wohn- und Nichtwohngebäude nach GModG

Energieausweis: Was ab 1. Januar 2027 gilt

  • Energieausweise werden digital und maschinenlesbar ausgestellt, auf Verlangen zusätzlich in Papierform.
  • Der Verbrauchsausweis ist nur noch für Gebäude möglich, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Der Verbrauch wird über zwei Jahre erfasst (bisher drei).
  • Bei Nichtwohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden ist ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erforderlich.
  • Baudenkmäler sind nicht mehr pauschal befreit.
  • Auch die Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen kann einen Energieausweis erfordern.
  • Nichtwohngebäude erhalten Effizienzklassen A bis G, für Wohngebäude bleibt die Skala A+ bis H.
  • Bereits ausgestellte Energieausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit nutzbar.

Welcher Energieausweis für Ihr Gebäude gilt, prüfen Sie mit unserem Energieausweis-Check. Er stellt automatisch zum 1. Januar 2027 auf die neuen Regeln um.

Berechnungen und Nachweise ab 1. Januar 2027

  • Als „Nutzfläche“ gilt künftig die Nettoraumfläche nach DIN 277, die beheizt oder gekühlt wird. Bei Wohngebäuden ersetzt sie die bisherige Gebäudenutzfläche und erfordert ein genaueres Aufmaß.
  • Berechnet wird nach DIN/TS 18599:2025-10 und DIN 4108-2:2026-05.
  • Für laufende Projekte klären wir im Einzelfall, welche Rechtsgrundlage anzuwenden ist.

Nichtwohngebäude

  • Gebäudeautomation: Ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ist bis Ende 2029 nachzurüsten, wenn die Nennleistung von Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen 70 kW überschreitet (bisher 290 kW). Ab dieser Leistung ist zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung vorgesehen.
  • Neue Nichtwohngebäude unterliegen zusätzlichen Anforderungen an Automationsgrad und Inbetriebnahme-Management.
  • Solarpflicht: Ab 2027 gilt sie für neue öffentliche Nichtwohngebäude und für neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche.

Für Nichtwohngebäude unterstützen wir Sie auch mit der Energieberatung nach DIN V 18599 und dem Energieaudit nach DIN EN 16247.

Unsere Leistungen rund um das GModG

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum GModG

Gilt das GModG schon?

Ja. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet und gilt seit dem 29. Juli 2026. Einzelne Teile, darunter die neuen Energieausweis-Vorschriften, treten erst am 1. Januar 2027, 2028 beziehungsweise 2030 in Kraft.

Was ist der Unterschied zwischen GEG und GModG?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde weiterentwickelt und in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt. Inhaltlich ändern sich vor allem die Heizungsregeln sowie ab 2027 Energieausweis, Berechnungsgrundlagen und Anforderungen an Nichtwohngebäude. Der Name GEG ist weiterhin gebräuchlich.

Was passiert mit der 65-%-Pflicht für neue Heizungen?

Sie entfällt. Neue Heizungen müssen eine der zehn zulässigen Optionen erfüllen. Für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt ab 2029 die Bio-Treppe mit steigendem Anteil klimafreundlicher Brennstoffe.

Muss ich meinen Energieausweis wegen des GModG erneuern?

Nein. Bereits ausgestellte Energieausweise bleiben grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit nutzbar. Ein neuer Energieausweis ist nur bei den gesetzlich vorgesehenen Anlässen erforderlich, zum Beispiel bei Verkauf oder Vermietung ohne gültigen Ausweis.

Welche Regeln gelten für mein laufendes Projekt?

Das hängt von Art und Zeitpunkt des Vorhabens ab. Wir prüfen im Einzelfall, welche Fassung des Gesetzes und welche Berechnungsgrundlagen für Ihr Vorhaben maßgeblich sind.

Was ist die Bio-Treppe?

Die Bio-Treppe ist die stufenweise steigende Pflicht, in neu eingebauten Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen klimafreundliche Brennstoffe einzusetzen: mindestens 10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035 und 60 % ab 01.01.2040. Als klimafreundlich gelten unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff. Alternativ gibt es Erfüllungsoptionen, zum Beispiel eine Wärmepumpen-Hybridheizung.

Ab wann gilt der neue Energieausweis?

Die neuen Energieausweis-Vorschriften des GModG gelten ab dem 1. Januar 2027. Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die bisherigen Regeln. Bereits ausgestellte Energieausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit nutzbar.

Was ändert sich beim Verbrauchsausweis?

Ab 2027 ist der Energieausweis auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs nur noch für Gebäude möglich, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Der Verbrauch wird über zwei Jahre erfasst (bisher drei). Bei Nichtwohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden ist ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erforderlich.

Was ändert sich für Nichtwohngebäude durch das GModG?

Ein System für Gebäudeautomatisierung ist bis Ende 2029 nachzurüsten, wenn die Nennleistung von Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen 70 kW überschreitet (bisher 290 kW). Ab 2027 gelten Solarpflichten für bestimmte öffentliche und neue Nichtwohngebäude, und Nichtwohngebäude erhalten im Energieausweis Effizienzklassen von A bis G.

Was bedeutet die neue Bezugsfläche (Nettoraumfläche)?

Ab dem 1. Januar 2027 gilt als „Nutzfläche“ die Nettoraumfläche nach DIN 277, die beheizt oder gekühlt wird. Bei Wohngebäuden ersetzt sie die bisherige Gebäudenutzfläche und erfordert ein genaueres Aufmaß.

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Quelle: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026 (Stand dieser Seite: 30.09.2026). Diese Zusammenfassung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der amtlich verkündete Gesetzestext.

Gerne prüfen wir für Ihr Projekt, welche Regeln nach GEG beziehungsweise GModG gelten und welche Nachweise erforderlich sind.

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